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Glossar

Abschiebung

A. bezeichnet die zwangsweise (und ggf. mit Zwangsmitteln) durchgesetzte Ausweisung von Ausländern aus Deutschland, die keine Aufenthaltsberechtigung bzw. -erlaubnis haben.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Antisemitismus

Judenfeindschaft. Der Begriff A. kam 1879 durch die organisierte judenfeindliche Bewegung in D auf. Während des Nationalsozialismus führte der politisch und staatlich betriebene A. bis zum industriell ausgeübten Massenmord mit dem Ziel der systematischen Vernichtung der europäischen jüdischen Bevölkerung. Antisemitische Verschwörungstheorien werden noch heute von rechtsradikalen und neonazistischen Kreisen vertreten.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Anwerbestopp

1973 wird vom Bundeskabinett beschlossen, dass keine ausländischen Arbeitnehmer aus den damaligen -> Anwerbestaaten mehr zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen dürfen. In der Zwischenzeit sind jedoch Griechen, Portugiesen und Spanier - ehemalige Anwerbeländer - Mitgliedsstaaten der EU geworden. Für ihre Staatsangehörigen besteht Freizügigkeit, d.h. sie können in jedem Mitgliedsstaat Arbeit aufnehmen. Zwar ist der A. auch weiterhin gesetzlich festgeschrieben, allerdings besitzt er aufgrund der vielen Ausnahmeregelungen und der Erweiterung der EU kaum noch Gültigkeit. Eine gänzliche Aufhebung des Gesetzes steht aber noch aus.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Anwerbevertrag

Am 20. Dezember 1955, unterzeichneten in Rom der italienische Außenminister, der deutsche Arbeitsminister und der deutsche Botschafter den deutsch-italienischen Anwerbevertrag. Dieses Datum gilt als der Beginn der Migrationsbewegungen im 20. Jahrhundert in Deutschland. Es folgen weitere Anwerbeverträge mit Spanien und Griechenland (1960), mit der Türkei (1961), Portugal (1964), Tunesien und Marokko (1965) sowie Jugoslawien (1968). Eine Begrenzung innerhalb der EU erfolgt heute zum Beispiel durch das -> Arbeitnehmer Entsendegesetz.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Arbeitsmigration

Unter Arbeitsmigration versteht man das -> Auswandern von Menschen aus ihrer Heimat zu dem Zweck einer Arbeit in einem fremden Land. Hierbei ging (und geht auch heute noch) die Wanderung vorwiegend aus industriell unterentwickelteren Ländern in die Industrienationen. Die Arbeitsmigration sollte früher durch -> Anwerbeverträge gesteuert werden. Heute wird seitens der Länder der Zuzug eher nach Qualifikationsbedarf gesteuert -> Green-Card Initiative.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 01.03.1996 regelt die zwingenden Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern, die zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland kommen. Diese Arbeitsbedingungen beziehen sich hauptsächlich auf Mindestlohn und Urlaubsanspruch.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Assimilation

Assimilation bezeichnet die Anpassung verschiedener gesellschaftlicher Gruppen aneinander. Es beschreibt also die vollständige Anpassung einer Minderheit an die Mehrheitsgesellschaft bei Verlust von Sprache und Kultur des Herkunftlandes. Umstritten ist, ob es sich bei der Assimilation um ein gezieltes "Aufzwingen" der Eigenschaften und Einstellungen der dominanten Gesellschaft handelt.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Asyl

[griech.: Zufluchtsort] Allg.: Das Recht Verfolgter auf persönlichen Schutz und den Schutz vor Auslieferung.

Spez.: Der humanitäre, völkerrechtlich anerkannte Grundsatz, politisch (und strittig: religiös) verfolgten Menschen Aufenthalts- und Schutzrechte zu gewähren, ist aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus in Art. 16 a Abs. 1 GG ursprünglich weit definiert worden: »Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.«

Das Recht auf Asyl wurde zunächst über das Ausländerrecht, seit 1982 über das Asylverfahrensrecht gewährt. Die enorme Zunahme der Asylbewerber Ende der 1980er-/Anfang der 1990er-Jahre führte 1993 zu einer Änderung des GG: Art. 16 a behält zwar das individuelle Grundrecht auf Asyl bei, schränkt es aber insofern ein, als Asylsuchenden, die aus sog. sicheren Drittstaaten oder aus Ländern der EU einreisen, sowie Asylsuchenden, die aus sog. verfolgungsfreien Herkunftsländern, in denen nicht gegen die Menschenrechte verstoßen wird und keine politischen Verfolgungen stattfinden (kritisch z. B. die Türkei), das Asylrecht verweigert wird.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Asylbewerber

Menschen, die in Deutschland Asyl beantragen. Wird ihr Antrag abgelehnt, weil keine politische Verfolgung nachgewiesen werden kann, müssen die Asylbewerberinnen und Asylbewerber Deutschland wieder verlassen. Auch abgelehnte Asylbewerber dürfen jedoch dann nicht zurückgeschickt (abgeschoben) werden, wenn in ihrer Heimat Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Dieser Schutz vor Abschiebung wird auch "kleines Asyl" genannt.

Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. Überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011.

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Asylrecht

ausführliche Darstellung im Duden Recht A-Z

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Aufenthaltsgesetz

Das Aufenthaltsgesetz enthält die gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das -> Ausländergesetz. Es ist Hauptbestandteil des -> Zuwanderungsgesetzes.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Titel nach dem neuen -> Aufenthaltsgesetz. Sie bezeichnet den befristeten Aufenthalt für mindestens sechs Monate, wobei dies nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden sein muss. Eine Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung einer -> Abschiebung gegeben sind.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Aufenthaltstitel

Der Aufenthaltstitel ist ein Oberbegriff für das Visum, die befristete -> Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete -> Niederlassungserlaubnis. Ausländer: Als Ausländer werden in Deutschland alle Menschen bezeichnet, die keinen deutschen Pass besitzen, die also keine deutschen Staatsbürger sind. Ausländerfeindlichkeit: Ausländerfeindlichkeit beschreibt eine negative, vorurteilsvolle Einstellung gegenüber -> Ausländern. Dies zeigt sich durch Ausgrenzung oder auch durch Gewaltanwendung.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Ausländer/Ausländerin

Als A. werden alle Personen bezeichnet, die nicht über inländische Staatsangehörigkeit verfügen. A. haben entweder eine andere Staatsangehörigkeit oder sind staatenlos. Sie unterliegen (mit Ausnahme der Sonderregelungen des A.-Rechts) den allgemeinen Gesetzen. In D beträgt der Anteil der ausländischen Bevölkerung 8,9 % (2010).

Seit dem EU-Vertrag von 1993 sind A. aus den EU-Ländern den inländischen Staatsangehörigen in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht gleichgestellt; politisch verfügen sie über aktives und passives Wahlrecht bei den Europa- und Kommunalwahlen an jedem Ort innerhalb der EU.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

ausführliche Darstellung im Duden Recht A-Z

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Ausländerfeindlichkeit

Negative Einstellung gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die von Vorurteilen geprägt ist. Sie werden als Fremdkörper im eigenen Land betrachtet, ausgegrenzt, im Extremfall Opfer von Bedrohung und Gewalt.


Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. Überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011.

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Aussiedler/Aussiedlerin

1) A. sind Personen mit deutscher Volks- oder Staatszugehörigkeit, die vor dem Ende des 2. Weltkrieges ihren Wohnsitz jenseits der heutigen Ostgrenzen Ds. hatten (in Polen, der Sowjetunion, der Tschechoslowakei, Ungarn oder Rumänien) und als Folge des Krieges diese Gebiete verlassen mussten oder aus diesen Gebieten vertrieben wurden (§ 1 Bundesvertriebenengesetz).

2) A. sind aufgrund des dt. Staatsangehörigkeitsrechtes Personen, die als Nachfahren von Deutschstämmigen sich zum Deutschtum bekennen (§ 6 Bundesvertriebenengesetz) und heute ihr Recht auf Rückkehr nach D und zur (Wieder-)Eingliederung in die bundesrepublikanische Gesellschaft wahrnehmen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Auswanderung

A. bezeichnet das Aufgeben des Wohnsitzes im Heimatland mit der Absicht, sich auf Dauer in einem anderen Land niederzulassen. Zu unterscheiden sind freiwillige A. (z. B. aufgrund der angestrebten besseren Lebensverhältnisse) und notgedrungene oder zwangsweise A. (z. B. aufgrund politischer, religiöser etc. Verfolgung). Das Bundesverwaltungsamt (eine Behörde des Bundesinnenministeriums) verwaltet in D die Angelegenheiten des A.-Wesens.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Ausweisung

das behördlich angeordnete Verbot, sich in einem Staat aufzuhalten, verbunden mit der Verpflichtung, das betreffende Gebiet zu verlassen. Deutschen gegenüber ist eine Ausweisung aus Deutschland nicht zulässig; Ausländern gegenüber ist eine Ausweisung bei Vorliegen bestimmter, im Ausländergesetz (§§ 45 ff.) aufgeführter Gründe zulässig (Ausländer, Staatsrecht).

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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Bleiberecht

Im November 2006 wurde in der Innenministerkonferenz beschlossen, dass seit Jahren in Deutschland lebenden Ausländern ein Bleiberecht gewährt werden soll, wenn sie nachweisen können, dass sie sich durch eigene Arbeit ernähren. Ihnen wird somit ein gesicherter -> Aufenthaltstitel zugesprochen.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Das Bundesamt als Kompetenzzentrum für Migration, Integration und Asyl nimmt vielfältige Aufgaben wahr. Es entscheidet über Asylanträge und Abschiebeschutz von -> Flüchtlingen. Weiterhin gehört zu den Schwerpunkten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die sprachliche, soziale und gesellschaftliche Integration von Zuwanderern in Deutschland zu fördern und zu koordinieren.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Chauvinismus

1) Übersteigerter Nationalismus, verbunden mit Hass oder Verachtung gegen andere Völker.

2) Ugs. für übertriebene männliche Selbstdarstellung.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Duldung

Die Duldung bezeichnet eine vorübergehende Aussetzung der -> Abschiebung. Die Duldung beinhaltet keine Arbeitserlaubnis, was reguläre Lohnarbeit oder Selbstständigkeit ausschließt. In der Praxis leben rund 200 000 Geduldete in Deutschland, fast die Hälfte schon seit mindestens 10 Jahren. Da die Duldungen immer nur kurzfristig ausgesprochen werden und so jederzeit mit baldiger Abschiebung gerechnet werden muss, bedeutet dieser Zustand eine erhebliche Belastung für die Betroffenen. Auch die Kinder geduldeter Personen haben in Deutschland wenig Zukunft. Sie dürfen keine weiterführende Schule besuchen, keine Ausbildung machen, nicht arbeiten. Zusätzlich werden sie alle 12 Monate schriftlich daran erinnert, dass sie jederzeit ausgewiesen werden können, unabhängig davon, ob sie schon in Deutschland geboren wurden oder schon zwischen 10 und 20 Jahren hier leben. Einige Verbesserungen für die Betroffenen bieten die neuen Beschlüsse zum -> Bleiberecht.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Einbürgerung

Naturalisierung

Naturalisierung, der staatsrechtliche Hoheitsakt, durch den einem Ausländer die Staatsangehörigkeit verliehen wird. Voraussetzungen sind in Deutschland (gesetzliche Grundlage: Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. 7. 1913): Niederlassung im Inland, mit Vollendung des 16. Lebensjahres eintretende ausländerrechtliche Handlungsfähigkeit (§ 68 Ausländergesetz) oder gesetzliche Vertretung, Nichtvorliegen bestimmter Ausweisungsgründe und die Gewähr, für den Lebensunterhalt selbst sorgen zu können. Ein genereller Rechtsanspruch auf E. besteht nicht, die zuständigen Landesbehörden entscheiden nach freiem Ermessen; die E. soll allerdings erfolgen, wenn sie vom Ehegatten eines Deutschen begehrt wird, der seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt bzw. Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegen und er sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet hat.

Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 besteht ein Einbürgerungsanspruch für alle Ausländer, die sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Voraussetzungen sind das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, Straffreiheit und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Weiterhin muss der Ausländer in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe zu bestreiten. Von dieser Voraussetzung wird allerdings abgesehen, wenn der Ausländer die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe nicht zu vertreten hat. Erweitert wurde der Anspruch auf E. unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, insbesondere für EU-Bürger (Unionsbürger), soweit Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 Ausländergesetz besteht. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können mit eingebürgert werden (§§ 85, 86 Ausländergesetz). Im Übrigen erwerben Kinder ausländischer Eltern nunmehr mit der Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz, Staatsangehörigkeit). Ohne Niederlassung in Deutschland kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine E. rechtfertigen (§ 14 Staatsangehörigkeitsgesetz). Erleichterte Einbürgerungsvoraussetzungen gelten für heimatlose Ausländer.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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Einbürgerungstest

Ein Einbürgerungstest ist eine Prüfung, bei der die politische und ethische Gesinnung, sowie bestimmtes staatsbürgerliches Wissen eines Antragsstellers abgefragt werden. Der Test wird in der Regel von einer Behörde, die über die Einbürgerung zu entscheiden hat, abgenommen. Abgefragt werden in den meisten Ländern Kenntnisse in Bezug auf die jeweiligen Werte, die Geschichte, die Kultur und das Staatswesen des jeweiligen Landes. Außerdem sollten Antragsteller für die deutsche Staatsangehörigkeit einen Sprachtest absolvieren, der sicherstellen soll, dass sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Die Durchführung dieser Einbürgerungstests ist umstritten. Die Fragen seien einseitig und voller Vorurteile formuliert.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Einwanderung

Einwanderung bezeichnet den dauerhaften Eintritt einer Person in ein Land, welches nicht ihr Heimatland ist. Besonders geprägt von dem Phänomen der Einwanderung ist die USA. Neben Kanada und Australien bilden die Vereinigten Staaten eines der "klassischen" Einwanderungsländer.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Einwanderungsland

Die Bundesrepublik Deutschland kann im Jahr 2007 sicher als Einwanderungsland bezeichnet werden. Wanderungsbewegungen in der Vergangenheit und Gegenwart haben dazu geführt, dass die deutsche Gesellschaft heute eine ähnliche ethnische, kulturelle und religiöse Vielfalt aufweist wie andere Einwanderungsgesellschaften. "Die Kommission stellt fest, dass Deutschland – übrigens nicht zum ersten Mal in seiner Geschichte – ein Einwanderungsland geworden ist" [Bericht der Unabhängigen Kommission Zuwanderung, 2001. Vorsitz: Prof. Dr. Süssmut]

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Ethnisierung

Begriff aus der Rasseforschung, der einen Diskurs beschreibt, durch den Personen wegen ihres Aussehens oder ihrer Lebensgewohnheiten einer homogenen Gruppe zugeordnet werden können. "´Ethnisierung´ ist ein sozialer Ausgrenzungsmechanismus, der Minderheiten schafft, diese (fast immer) negativ etikettiert und damit die Privilegien einer herrschenden Mehrheit zementiert."

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Ethnizität

[ethnos = griech.: Volk] E. bezeichnet die individuell empfundene Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, deren gemeinsame Merkmale z. B. Sprache, Religion bzw. gemeinsame Traditionen sein können. Heute treten auch in Europa noch ethnische Konflikte auf (z. B. in Jugoslawien), von zunehmender Bedeutung sind sie jedoch in der sog. Dritten Welt, wo die oft flexiblen, fließenden Grenzen zwischen den Ethnien durch willkürliche koloniale Grenzziehung in starre Strukturen gezwängt wurden.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Ethnozentrismus

[ethnos = griech.: Volk, Volks-] E. bezeichnet eine politische Einstellung, die die Werte (z. B. Religion) und die Besonderheiten (z. B. Hautfarbe) der eigenen Volksgruppe (Ethnie) über die anderer Völker stellt bzw. zur Bewertungsgrundlage nimmt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Familiennachzug

Grundsätzlich ist ein Familiennachzug bei Ausländern mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland möglich, wenn ausreichender Wohnraum vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Familie bildet einen wichtigen Integrationsfaktor. Deshalb ist der Nachzug der Kernfamilie für eine gelingende Integration der Einwanderer als wichtig zu erachten.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Flüchtlinge

1) Personen, die aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion in ihrem Heimatstaat verfolgt werden bzw. aufgrund der sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Bedingungen bzw. eines (Bürger-)Krieges ihr Heimatland verlassen mussten. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) gibt an, dass die Anzahl der F. 2009 weltweit 15,2 Mio. betrug. Schätzungen gehen davon aus, dass die Zahl der entwurzelten – z. B. auch innerhalb der eigenen Länder vertriebenen (Binnen-F.) ca. 43,3 Mio. Menschen beträgt.

2) Die F., die zum Ende des Zweiten Weltkrieges aus den ehemaligen

dt. Ostgebieten nach Mittel- und West-D kamen, wurden hier auch als (Heimat-)Vertriebene bezeichnet. Innerdt. wurden auch diejenigen als F. bezeichnet, die die ehemalige sowjetische Besatzungszone bzw. später die DDR verließen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Gastarbeiter

Der Begriff Gastarbeiter wurde in den 1960er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland geprägt. Der gewählte Begriff des Gastes ist missverständlich, da er suggeriert, dass eine Rückkehrabsicht besteht. Im Gastland Deutschland war nur ein vorübergehender Aufenthalt zur Leistung von Arbeit vorgesehen. Auf der anderen Seite ist es wohl kaum die Aufgabe eines Gastes, für seinen Aufenthalt die Gegenleistung der Arbeit zu erbringen. Mittlerweile ist der Begriff Gastarbeiter für die ursprünglich gemeinten Personen nicht mehr zutreffend und kaum noch gebräuchlich. Stattdessen wird von ausländischen Mitbürgern gesprochen, ungeachtet dessen, ob sie deutsche Staatsbürger sind.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Genfer Flüchtlingskonvention

Die Genfer Flüchtlingskonvention dient zur Entwicklung eines international gültigen Rechts, das im Kriegsfall den Schutz von Zivilbevölkerung, Flüchtlingen oder Kriegsgefangenen festlegt. Kriegsgefangene dürfen zum Beispiel weder gefoltert noch getötet werden. Verstößt ein Staat gegen diese Vorschriften, so kann er vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag angeklagt werden. Fast alle Staaten der Erde haben die betreffenden Verträge inzwischen unterschrieben.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Green-Card-Initiative

Bei der Green-Card handelt es sich um zwei Verordnungen, welche die Arbeitsaufnahme und den Aufenthalt ausländischer IT- Spezialisten regeln. Sie wurde vom Arbeitsamt vergeben. Die erste Green-Card ging an einen 25-jährigen indonesischen IT-Spezialisten. Zum 31.12.2004 ist die Green-Card-Initiative ausgelaufen, nachdem insgesamt rund 3000 Green-Cards vergeben wurden. An ihre Stelle sind die Bestimmungen des -> Aufenthaltsgesetzes getreten, die Hochqualifizierten Ausländern die Zuwanderung ermöglichen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat und davon auszugehen ist, dass die -> Integration und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist. Diese Gruppe von Menschen kann in besonderen Fällen von Beginn an eine -> Niederlassungserlaubnis erhalten.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Immigration

[lat.: Einwanderung]
Siehe auch: Migration

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Integration

[lat.] [...]

2) I. ist eine politisch-soziologische Bezeichnung für die gesellschaftliche und politische Eingliederung von Personen oder Bevölkerungsgruppen, die sich bspw. durch ihre ethnische Zugehörigkeit, Religion, Sprache etc. unterscheiden. [...]

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Integration/integriert

Eingliederung. Zuwanderer/innen sind integriert, wenn sie sich in das Leben ihrer neuen Heimat eingliedern und von der Mehrheitsgesellschaft nicht als Fremde ausgegrenzt werden. Integration verlangt nicht, die eigene kulturelle Herkunft vollständig aufzugeben (Religion, Muttersprache, Sitten und Gebräuche). Dies wäre Assimilation (Angleichung) = vollständige Anpassung an die Mehrheitsgesellschaft bei Verlust von Sprache und Kultur des Herkunftlandes.

Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. Überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011.

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Integrationskurse

Der Integrationskurs ist eine Maßnahme für Ausländer in Deutschland, die Sprachkenntnisse vermitteln soll. Sie können zur Teilnahme verpflichtet werden, zum Beispiel wenn sie keiner Arbeit nachgehen oder keine Bildungseinrichtung besuchen. Die Kosten für die Durchführung der Kurse trägt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Integrationsplan

Auf dem ersten nationalen Integrationsgipfel im Sommer 2006 wurde vereinbart, bis Mitte 2007 einen Integrationsplan zu entwickeln. Durch den Integrationsplan sollen u.a. die Integrationskurse verbessert, das Erlernen der deutschen Sprache gefördert, die allgemeine Bildung und Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöht werden.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Kurden

Das Volk der K. umfasst je nach Schätzung 12 bis 25 Mio. Menschen (ca. 80 % Sunniten, 20 % Schiiten) und ist in viele Gruppen und (z. T. feindliche) Stämme gespalten; es lebt als Minderheit in der Türkei, im Iran, im Irak, in Syrien und in einigen Staaten der GUS. Die wechselhafte Geschichte der K. verhinderte bisher den Aufbau eines eigenen Staates und führte zu z. T. massiver Unterdrückung und Vertreibung. Bis heute werden vielen K. grundlegende Menschenrechte verweigert. In den letzten Jahrzehnten kam es zu zahlreichen Aufständen und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen K. und den jeweiligen Herrschaftssystemen (im Irak, Iran, in der Türkei und Syrien). Der Guerillakrieg zwischen der kommunistisch orientierten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und dem türkischen Staat, der punktuell Anschläge etc. in die Länder der EU und nach D trug, scheint seit der Inhaftierung des Kurdenführers Öcalan (1999) dagegen beendet.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Mehrfache Staatsbürgerschaft

Mehrstaatigkeit wird unkorrekt oft doppelte Staatsangehörigkeit genannt. Es bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsbürgerschaft gleichzeitig besitzt. Die Mehrstaatigkeit bei Geburt kann bei Kindern bi- oder multinationaler Eltern, die gleichberechtigt alle ihre Staatsbürgerschaften auf das Kind übertragen auftreten.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Migration

[lat.] Soziologischer Begriff, der für alle Formen räumlicher Mobilität von Individuen, (religiösen, ethnischen etc.) Gruppen, Minderheiten und Volksteilen verwendet wird. M.-Prozesse können durch erhöhte individuelle Mobilität (z. B. aufgrund von Arbeitssuche) ausgelöst werden. Sie können sich in Form von Land- oder Stadtflucht und damit als Binnen-M. oder in Form von Ein- bzw. Auswanderung (Immigration, Emigration), also z. B. als politisch-geografische Wanderungsbewegungen, vollziehen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Migrationshintergrund

Migrationshintergrund ist ein vor allem seit 2006 zunehmend beliebter werdender Begriff. Er ersetzt und ergänzt Begriffe wie "Ausländer" oder "Deutsche ausländischer Herkunft".

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Migrationspolitik

Ziel von Migrationspolitik ist die staatliche Steuerung von Wanderungen zwischen verschiedenen Staaten. Es geht in der Migrationspolitik einerseits darum, wer wann in ein Land einreisen und wie lange bleiben darf. Andererseits versucht die Migrationspolitik die Frage zu beantworten, ob die Zuwanderer in die Aufnahmegesellschaft integriert, von ihr -> assimiliert oder von ihr separiert werden sollen.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Multikulturalismus

M. bezeichnet 1) die Tatsache, dass moderne Gesellschaften aufgrund ihrer freiheitlich-offenen Ordnung an Vielgestaltigkeit (kulturell, religiös, ethnisch, sprachlich) zunehmen (multikulturelle Gesellschaft), und 2) die politische Forderung und soziale Absicht, Wege zu finden, um das friedliche und nützliche Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen und Lebensstile sicherzustellen (z. B. durch gegenseitige Respektierung, Anerkennung und Toleranz).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Nationaler Integrationsgipfel

Am 14. Juli 2006 fand auf Einladung von Bundeskanzlerin Merkel der erste Nationale Integrationsgipfel statt. Neben Migrantinnen und Migranten nahmen Vertreterinnen und Vertreter maßgeblicher politischer und gesellschaftlicher Gruppierungen teil. Einige türkische Verbände kritisierten im März 2007 die Änderung der bundesdeutschen Ausländergesetze und boykottierten teilweise das zweite Treffen im Juli; der dritte Integrationsgipfel soll im Herbst 2008 stattfinden.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Nationaler Integrationsplan

Gemeinsam mit Ländern und Kommunen, mit Migrantenverbänden und zahlreichen anderen nichtstaatlichen Akteuren hat die Bundesregierung am 12. Juli 2007 über 400 Maßnahmen und Selbstverpflichtungen zur Integration verabschiedet. Mit dem Nationalen Integrationsplan wird die Integrationspolitik in Deutschland auf eine neue Grundlage gestellt. Der Nationale Integrationsplan enthält klare Ziele, konkrete Maßnahmen und Selbstverpflichtungen der staatlichen und nichtstaatlichen Akteure. Diese werden ergänzt durch Kriterien für die Evaluation und Umsetzung der Zielvorgaben und Maßnahmen.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Nationalismus

N. bezeichnet eine Ideologie, die die Merkmale der eigenen ethnischen Gemeinschaft (z. B. Sprache, Kultur, Geschichte) überhöht, als etwas Absolutes setzt und in dem übersteigerten (i. d. R. aggressiven) Verlangen nach Einheit von Volk und Raum mündet.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Nationalität

N. bezeichnet die ethnische Herkunft bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und wird oft synonym für den juristischen Begriff Staatsangehörigkeit verwendet.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Niederlassungserlaubnis

Der Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis wird durch das Aufenthaltsgesetz, erstmals ab dem 01.01.2005 eingeführt. Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in der Regel: der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die Sicherung des Lebensunterhalts, der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die grundsätzliche Straffreiheit, die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer, der Besitz der Kenntnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland und ausreichender Wohnraum.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Parallelgesellschaft

Der Begriff der Parallelgesellschaft wird in Deutschland häufig verwendet und steht in der öffentlichen Debatte für die Vorstellung von ethnisch homogenen Bevölkerungsgruppen, die sich räumlich, sozial und kulturell von der Mehrheitsgesellschaft abschotten. Der Begriff impliziert zugleich massive Kritik an der Lebensweise von Migrantinnen und Migranten und enthält die Forderung nach kultureller -> Assimilation.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Rasse/Rassismus

[franz.] Rasse ist ein biologischer Begriff, der darauf verweist, dass es von einer Spezies oder Gattung (z. B. dem Menschen) mehrere verschiedene Arten oder Rassen gibt, die sich durch vererbliche äußerliche Merkmale unterscheiden lassen.

Der (politische, soziale) Rassismus nimmt diese äußerlichen Merkmale auf, überhöht sie in Bezug auf die eigene Rasse und wertet sie in Bezug auf andere Rassen ab; er fördert damit das Überlegenheitsgefühl und erzeugt Vorurteile, Ablehnung und Feindseligkeit gegenüber anderen Rassen. Alle Formen des Rassismus übersehen (bzw. leugnen), dass

1. die Spezies Mensch zwar über bestimmte erblich erworbene Anlagen verfügt, die aber immer in der (politischen, sozialen, ökonomischen) Umwelt geformt werden und

2. die Unterschiede innerhalb einer Rasse größer sind, als die Unterschiede zwischen den Rassen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Rassismus

Form der Fremdenfeindlichkeit, die sich auf tatsächliche oder behauptete Rassenunterschiede stützt. Rassisten behaupten, dass Menschen sich nicht nur in ihren biologischen Merkmalen, z.B. Hautfarbe, unterscheiden, sondern dass ihr gesamtes Wesen von ihrer "Rassezugehörigkeit" geprägt sei. Damit verbunden ist stets der Glaube, die "eigene Rasse" sei höherwertig. Deshalb sei es in Ordnung, bestimmte Menschen zu benachteiligen, zu unterdrücken und im Extremfall sogar zu vernichten.

Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. Überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011.

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Rat für Migration

Der RfM ist ein bundesweiter Zusammenschluss von rund 35 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.). Der Rat sieht seine zentrale Aufgabe in einer öffentlich kritischen Begleitung der Politik in Fragen von Migration und Integration. Er setzt sich seit rund einem Jahrzehnt in seinen Publikationen, Auftritten in der Öffentlichkeit und Stellungnahmen in den Medien für eine differenzierte Politik in Deutschland ein, die Migration und Integration aktiv und weitsichtig gestaltet.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Rechtsextremismus

Rechtsextremismus ist eine Sammelbezeichnung für politische Handlungsweisen und Ideologien, die den demokratischen Verfassungsstaat offen oder verdeckt ablehnen. Rechtsextremismus impliziert den Willen, die demokratische Grundstruktur abzuschaffen.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Rückkehrförderungsgesetz

Die Regierung Kohl verabschiedete 1983 das so genannte Rückkehrförderungsgesetz, das finanzielle Anreize für die Heimkehr von Gastarbeitern und ihren Familien bot. Das Gesetz wurde neben ökonomischen Erwägungen auch im Hinblick darauf verabschiedet, dass man der vorwiegend türkischen Bevölkerungsteilen die Fähigkeit zur Integration in ein christlich geprägtes westeuropäisches Land absprach. Das Gesetz hatte nur relativ wenig Erfolg. Das Rückkehrförderungsgesetz hat vermutlich in erster Linie die Entscheidungen von Personen beeinflusst, die sowieso vorhatten, die Bundesrepublik zu verlassen.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Segregation/Ausgrenzung

Dies beschreibt einen Prozess der Homogenisierung von Bevölkerungsgruppen und Nachbarschaften. Ein Resultat von stark ausgeprägter Segregation ist die Ausbildung charakteristischer Stadtviertel. Segregation wird somit auch als eine Trennung von Bevölkerungsgruppen aus religiösen, ethnischen oder sozialen Gründen definiert.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"

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Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft

Die S. ist ein Rechts- und Schutzverhältnis zwischen einer natürlichen Person und einem Staat, aus dem sich bestimmte (staatsbürgerliche) Rechte (z. B. Wahlrecht) und Pflichten (z. B. Steuerpflicht) ergeben. Die S. regeln die Staaten unterschiedlich. Prinzipiell wird unterschieden zwischen

1. S., die aufgrund des Abstammungsprinzips (ius sanguinis = lat.: Recht des Blutes) erworben wird, d. h. das Kind erhält die S. der Eltern, eines Elternteils oder bei Unehelichkeit die der Mutter (gilt z. B. in A, CH, D: Art. 116 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 GG) und

2. S., die aufgrund des Territorialprinzips (ius soli = lat.: Recht des Bodens) erworben wird, d. h., das Kind erhält die S. des Staates, in dem es geboren wurde (gilt z. B. in den USA).

Darüber hinaus kann die S. durch Einbürgerung, Legitimation oder Annahme an Kindes statt erworben werden. Nach Art. 16 Abs. 1 GG darf die deutsche S. nicht zwangsweise entzogen werden.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

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Zuwanderung

Zuzug von Personen aus dem Ausland, die dauerhaft in Deutschland leben wollen und nicht nur vorübergehend, wie z.B. Bürgerkriegsflüchtlinge oder Studenten/innen. Die Zuwanderung nach Deutschland regelt ein Zuwanderungsgesetz, das am 1.1.2005 in Kraft trat ("Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern").

Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. Überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011.

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Zuwanderungsgesetz

Das Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern) regelt wesentliche Teile des deutschen Ausländerrechts neu. Das Zuwanderungsgesetz wurde am 5. August 2004 verkündet und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Diskussionen und politische Auseinandersetzungen hierzu erfolgten in Deutschland in den Jahren 2001 bis 2004. Für die illegale Migration enthält das Gesetz die entsprechenden Strafbestimmungen, auch illegal Eingereiste können aber – sofern sie sich bei den Behörden melden – unter Umständen Flüchtlingsschutz oder eine Duldung beanspruchen.

Quelle: Glossar zum Projekt "Du kommst hier nicht rein! Jugend zwischen Ausgrenzung und Integration"